{"id":6475,"date":"2021-04-22T09:43:56","date_gmt":"2021-04-22T07:43:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.argereportage.net\/?page_id=6475"},"modified":"2025-03-28T09:54:43","modified_gmt":"2025-03-28T08:54:43","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.argereportage.net\/en\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"\n<p>der ARGE | reportage<\/p>\n\n\n\n<p>SoRaRo GmbH &amp; Co KG<br>Mediendienstleistung und Videoproduktion<\/p>\n\n\n\n<p>UID-Nr.: ATU76338036<br>FN: 547396 w<br>FB-Gericht: Korneuburg<\/p>\n\n\n\n<p>2020 Hollabrunn<br>Rapfstra\u00dfe 3\/6<\/p>\n\n\n\n<p>Tel.: +43 664 99 54 792<br>office@argereportage.net<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglied der WKO.at<br>Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at<br>Gewerbebeh\u00f6rde: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Geltung, Vertragsabschluss<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die SoRaRo GmbH &amp; Co KG (im Folgenden \u201eARGE | reportage\u201c oder kurz ARGE) erbringt ihre Leistungen ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB). Diese gelten f\u00fcr alle Rechtsbeziehungen zwischen der ARGE und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschlie\u00dflich f\u00fcr Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. Ma\u00dfgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses g\u00fcltige Fassung. <\/p>\n\n\n\n<p>Abweichungen von diesen sowie sonstige erg\u00e4nzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der ARGE schriftlich best\u00e4tigt werden. Allf\u00e4llige Gesch\u00e4ftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdr\u00fccklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die ARGE ausdr\u00fccklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die ARGE bedarf es nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den ge\u00e4nderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret ge\u00e4nderten Klauseln wird der Kunde in der Verst\u00e4ndigung ausdr\u00fccklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht f\u00fcr die \u00c4nderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam sein, so ber\u00fchrt dies die Verbindlichkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertr\u00e4ge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am n\u00e4chsten kommt, zu ersetzen.Die Angebote der ARGE sind freibleibend und unverbindlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Social Media Kan\u00e4le<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ARGE weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Anbieter von \u201eSocial-Media-Kan\u00e4len\u201c (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und Werbeauftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der ARGE nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die M\u00f6glichkeit einer Gegendarstellung einger\u00e4umt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des urspr\u00fcnglichen, rechtm\u00e4\u00dfigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die ARGE arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdr\u00fccklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allf\u00e4lligen Vertragsverh\u00e4ltnisses (mit-)bestimmen. Die ARGE beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuf\u00fchren und die Richtlinien von \u201eSocial Media Kan\u00e4len\u201c einzuhalten. Aufgrund der derzeit g\u00fcltigen Nutzungsbedingungen und der einfachen M\u00f6glichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die ARGE aber nicht daf\u00fcr einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Konzept- und Ideenschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hat der potentielle Kunde die ARGE vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt dieARGE dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die ARGE treten der potentielle Kunde und die ARGE in ein Vertragsverh\u00e4ltnis (\u201ePitching-Vertrag\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die ARGE bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten \u00fcbernommen hat. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkh\u00f6he erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der ARGE ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetze nicht gestattet. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Konzept enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkh\u00f6he erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genie\u00dfen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und k\u00f6nnen als z\u00fcndender Funke alles sp\u00e4ter Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes gesch\u00fctzt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Pr\u00e4gung geben. <\/p>\n\n\n\n<p>Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Filmideen, Texte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkh\u00f6he erreichen. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der ARGE im Rahmen des Konzeptes pr\u00e4sentierten kreativen Ideen au\u00dferhalb des Korrektivs eines sp\u00e4ter abzuschlie\u00dfenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der ARGE Ideen pr\u00e4sentiert wurden, auf die er bereits vor der Pr\u00e4sentation gekommen ist, so hat er dies der ARGE binnen 14 Tagen nach dem Tag der Pr\u00e4sentation per E-Mail unter Anf\u00fchrung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zuz\u00fcglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollst\u00e4ndigem Eingang der Zahlung der Entsch\u00e4digung bei der ARGE ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung oder einer allf\u00e4lligen Auftragsbest\u00e4tigung durch die ARGE, sowie dem allf\u00e4lligen Briefingprotokoll (\u201eAngebotsunterlagen\u201c). Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen des Leistungsinhaltes bed\u00fcrfen der schriftlichen Best\u00e4tigung durch die ARGE. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erf\u00fcllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der ARGE. Alle Leistungen der ARGE (insbesondere alle Vorentw\u00fcrfe, Texte, Layouts, Drehb\u00fccher und -pl\u00e4ne) sind vom Kunden zu \u00fcberpr\u00fcfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne R\u00fcckmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird der ARGE zeitgerecht und vollst\u00e4ndig alle Informationen und Unterlagen zug\u00e4nglich machen, die f\u00fcr die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umst\u00e4nden informieren, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde tr\u00e4gt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollst\u00e4ndigen oder nachtr\u00e4glich ge\u00e4nderten Angaben von der ARGE wiederholt werden m\u00fcssen oder verz\u00f6gert werden. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Auftrages zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allf\u00e4llige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu pr\u00fcfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher f\u00fcr den angestrebten Zweck eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die ARGE haftet im Falle blo\u00df leichter Fahrl\u00e4ssigkeit oder nach Erf\u00fcllung ihrer Warnpflicht \u2013 jedenfalls im Innenverh\u00e4ltnis zum Kunden \u2013 nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verf\u00fcgung gestellte Unterlagen. Wird die ARGE wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so h\u00e4lt der Kunde die ARGE schad- und klaglos; er hat ihr s\u00e4mtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die ARGE bei der Abwehr von allf\u00e4lligen Anspr\u00fcchen Dritter zu unterst\u00fctzen. Der Kunde stellt der ARGE hierf\u00fcr unaufgefordert s\u00e4mtliche Unterlagen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Fremdleistungen \/ Beauftragung Dritter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ARGE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuf\u00fchren, sich bei der Erbringung von vertragsgegenst\u00e4ndlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erf\u00fcllungsgehilfen zu bedienen und\/ oder derartige Leistungen zu substituieren (\u201eFremdleistung\u201c). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die ARGE wird diesen Dritten sorgf\u00e4ltig ausw\u00e4hlen und darauf achten, dass dieser \u00fcber die erforderliche fachliche Qualifikation verf\u00fcgt. In Verpflichtungen gegen\u00fcber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die \u00fcber die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdr\u00fccklich auch im Falle einer K\u00fcndigung des Vertrages aus wichtigem Grund.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Termine<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich vereinbart, nur als ann\u00e4hernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der ARGE schriftlich zu best\u00e4tigen. Verz\u00f6gert sich die Lieferung\/Leistung der ARGE aus Gr\u00fcnden, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse h\u00f6herer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen f\u00fcr die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verl\u00e4ngern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verz\u00f6gerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die ARGE berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Befindet sich die ARGE in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zur\u00fccktreten, nachdem er der ARGE schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzanspr\u00fcche des Kunden wegen Nichterf\u00fcllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Angebote und Auftr\u00e4ge gelten &#8211; wenn nicht explizit anders ausgemacht &#8211; nur f\u00fcr das laufende Kalenderjahr. Sollten sich Auftragsausf\u00fchrungen \u00fcber den Jahreswechsel verz\u00f6gern und dies nicht der ARGE anzulasten sein, beh\u00e4lt sich die ARGE vor eine Indexanpassung des Auftragswertes vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Vorzeitige Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ARGE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gr\u00fcnden mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:<\/p>\n\n\n\n<p>1.1. die Ausf\u00fchrung der Leistung aus Gr\u00fcnden, die der Kunde zu vertreten hat, unm\u00f6glich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verz\u00f6gert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines f\u00e4llig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonit\u00e4t des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der ARGE weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der ARGE eine taugliche Sicherheit leistet. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gr\u00fcnden ohne Nachfristsetzung aufzul\u00f6sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die ARGE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsversto\u00dfes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8. Honorar<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ARGE f\u00fcr jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die ARGE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorsch\u00fcsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von \u20ac 5.500,- oder solchen, die sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstrecken ist die ARGE berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher H\u00f6he. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die ARGE f\u00fcr die erbrachten Leistungen und die \u00dcberlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der markt\u00fcblichen H\u00f6he. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung f\u00e4llig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch f\u00fcr die Weiterverrechnung s\u00e4mtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die ARGE beh\u00e4lt sich das Recht vor nach Freigabe durch den Kunden die \u00dcbergabe des angefertigten Materials bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Rechnungsbetrags hintanzuhalten. Kostenvoranschl\u00e4ge der ARGE sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tats\u00e4chlichen Kosten die von der ARGE schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % \u00fcbersteigen, wird die ARGE den Kunden auf die h\u00f6heren Kosten hinweisen. Die Kosten\u00fcberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kosteng\u00fcnstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kosten\u00fcberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verst\u00e4ndigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlags-\u00dcberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der ARGE \u2013 unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese \u2013 einseitig \u00e4ndert oder abbricht, hat er der ARGE die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu verg\u00fcten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrl\u00e4ssige oder vors\u00e4tzliche Pflichtverletzung der ARGE begr\u00fcndet ist, hat der Kunde der ARGE dar\u00fcber hinaus das gesamte f\u00fcr diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsverg\u00fctung des \u00a7 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die ARGE bez\u00fcglich allf\u00e4lliger Anspr\u00fcche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der ARGE, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgef\u00fchrte Konzepte, Entw\u00fcrfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverz\u00fcglich der ARGE zur\u00fcckzustellen. Wird der Vertrag von Seiten der ARGE aus wichtigen Gr\u00fcnden vorzeitig beendet (vgl. \u00a77 Z1), so kann sie dem Kunden bis dahin erbrachte Leistungen, sowie die angefallenen Kosten vollumf\u00e4nglich berechnen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgef\u00fchrte Konzepte, Entw\u00fcrfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverz\u00fcglich der ARGE zur\u00fcckzustellen. Die ARGE ist berechtigt einem Kunden, dem auf mehrere Auftragsposten ein Kombirabatt gew\u00e4hrt wurde und der nach der Erf\u00fcllung eines Teils der vereinbarten Leistungen eine vorzeitige Vertragsaufl\u00f6sung vornehmen m\u00f6chte &#8211; die nicht in den Verschuldensbereich der ARGE f\u00e4llt &#8211; den Rabatt auf die bereits erbrachten Leistungen, der nur aufgrund des Umfangs des Auftrags gew\u00e4hrt wurde, nachzuverrechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der f\u00fcr Unternehmergesch\u00e4fte geltenden H\u00f6he. Weiters verpflichtet sich der Kunde f\u00fcr den Fall des Zahlungsverzugs, der ARGE die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in markt\u00fcblicher H\u00f6he von derzeit zumindest \u20ac 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unber\u00fchrt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die ARGE s\u00e4mtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Vertr\u00e4ge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort f\u00e4llig stellen. Weiters ist die ARGE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zur\u00fcckbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unber\u00fchrt. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so beh\u00e4lt sich die ARGE f\u00fcr den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbetr\u00e4gen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der ARGE aufzurechnen, au\u00dfer die Forderung des Kunden wurde von der ARGE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10. Werknutzung und Urheberrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ARGE | reportage besitzt selbst zu keiner Zeit ein Werknutzungsrecht, sie vermittelt und verwaltet lediglich Nutzungsbewilligungen der von ihr vertretenen jeweiligen Urheber als Serviceleistung im Rahmen eines Auftrages. Dabei wird die Einr\u00e4umung einer exklusiven Werknutzungsbewilligung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen, die Nutzungsbewilligung muss durch ein Auftrags- oder Projektziel definiert sein und gilt ausschlie\u00dflich f\u00fcr diesen Zweck. Das Eigentum an den Werken steht allein dem Urheber zu. Ein Recht auf \u00dcbergabe digitaler Daten besteht nur nach ausdr\u00fccklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft \u2013 sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen \u2013 nur eine Auswahl und nicht s\u00e4mtliche, hergestellten Daten. Die \u00dcbergabe von Rohdaten wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen, es werden nur bearbeitete und zur Nutzung vom Urheber freigegebene Daten zweckgebunden \u00fcbergeben. Dem Urheber bleibt die alleinige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Nutzung eines von ihm geschaffenen Werkes vorbehalten; insbesondere die Verwendung von Teilen eines Werkes, Rohmaterial u. dgl. zum Zweck der Schaffung neuer Werke oder der Eigenwerbung. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 10 als erteilt. Alle Leistungen der ARGE, einschlie\u00dflich jener aus Pr\u00e4sentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentw\u00fcrfe, Skribbles, Konzepte, Drehb\u00fccher, Rohschnitte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkst\u00fccke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Urhebers und k\u00f6nnen von der ARGE in dessen Namen jederzeit \u2013 insbesondere bei Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses \u2013 zur\u00fcckverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung f\u00fcr den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der ARGE jedoch ausschlie\u00dflich in \u00d6sterreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der ARGE setzt in jedem Fall die vollst\u00e4ndige Bezahlung der von der ARGE daf\u00fcr in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der ARGE, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der ARGE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch f\u00fcr diesen t\u00e4tige Dritte, sind nur mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung der ARGE respektive eines durch die ARGE vertretenen oder eigenst\u00e4ndigen Urhebers zul\u00e4ssig. Die Herausgabe aller sogen. \u201eoffenen Dateien\u201c wird damit ausdr\u00fccklich nicht Vertragsbestandteil. Die ARGE ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch f\u00fcr \u201eelektronische Arbeiten\u201c hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. F\u00fcr die Nutzung von Leistungen der ARGE, die \u00fcber den urspr\u00fcnglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich gesch\u00fctzt ist \u2013 die Zustimmung des von der ARGE vertretenen oder eigenst\u00e4ndigen Urhebers erforderlich. Daf\u00fcr steht der ARGE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Verg\u00fctung zu.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Nutzungen gem\u00e4\u00df Abs 5. stehen der ARGE bzw. dem eigenst\u00e4ndigen Urheber im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die H\u00e4lfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Verg\u00fctung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Verg\u00fctung mehr zu zahlen. Der Kunde haftet der ARGE bzw. dem durch sie vertretenen Urheber f\u00fcr jede widerrechtliche Nutzung in doppelter H\u00f6he des f\u00fcr diese Nutzung angemessenen Honorars. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (\u00a7\u00a71, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen bzw. Kameramann zu. Nutzungsbewilligungen (Ver\u00f6ffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdr\u00fccklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschlie\u00dfende), nicht \u00fcbertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung f\u00fcr den ausdr\u00fccklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und \u00f6rtliche Beschr\u00e4nkung, Medienkanal etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angef\u00fchrte Nutzungsumfang ma\u00dfgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur f\u00fcr eine einmalige Ver\u00f6ffentlichung (in einer Auflage oder einem Social-Mediakanal), nur f\u00fcr das ausdr\u00fccklich bezeichnete Medium des Auftraggebers als erteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, bzw. anbringen zu lassen, wie folgt: Foto: \u00a9 .. Name\/Firma\/ K\u00fcnstlername des Fotografen; bei Filmwerken zumindestens Abspannvermerke von .. Name\/Firma\/ K\u00fcnstlername, Kamera, Schnitt, Ton u. dgl. der am Werk Beteiligten entsprechend der ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeit, \u00a9 und die Jahreszahl der ersten Ver\u00f6ffentlichung. Die Teilbereiche k\u00f6nnen bei einer Ausf\u00fchrung durch dieselbe Person auch in Sammelbegriffen zusammengefasst werden, wie zum Beispiel \u201eGestaltung\u201c f\u00fcr Kamera, Ton, Schnitt und Redaktion oder \u201ePostproduktion\u201c f\u00fcr Schnitt und Farbkorrektur. Eine Beschleunigung dieses Abspannes \u00fcber ein beim normalen Abspielen menschlich lesbares Ma\u00df hinaus ist nicht zul\u00e4ssig. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des \u00a7 74 Abs 3. UrhG.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede Ver\u00e4nderung eines Lichtbildes, Filmwerkes, Textes oder kreativen Leistung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \u00c4nderung nach dem, dem Urheber bekannten, Vertragszweck erforderlich ist. Davon ausgenommen sind auch technisch notwendige Korrekturarbeiten wie ein Lektorat oder die Anpassung des ICC-Profiles an die Ausgabebedingungen. Text\u00e4nderungen haben sich auf lektorische Leistungen, also die Berichtigung von Rechtschreibfehlern, Namensschreibungen oder technischer Angaben zu beschr\u00e4nken. Eine sinnver\u00e4ndernde Ab\u00e4nderung des Textes oder das Hinzuf\u00fcgen von Fremdtexten ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ein die Bildaussage ver\u00e4ndernder Bildausschnitt, das Ver\u00e4ndern von Farben (\u00fcber produktionstechnisch bedingte Farbkorrekturen hinaus), das Hinzuf\u00fcgen (montieren) von weiteren Bildelementen sowie alle Handlungen, welche die urspr\u00fcngliche Bildgestaltung beeinflussen oder die Bildaussage ver\u00e4ndern sind nicht zul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus ist bei Videos das Entfernen oder Umschneiden von Passagen, sowie die Verwendung einzelner Szenen in Fremdwerken nicht statthaft. Bearbeitungen eines Werkes d\u00fcrfen nur mit Zustimmung und Kooperation des Urhebers stattfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Kunde zu sorgen. Er h\u00e4lt die ARGE diesbez\u00fcglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Anspr\u00fcchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. \u00a7 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsanspr\u00fcchen gem. \u00a7 1041 ABGB.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte die ARGE | reportage vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Werke, insbesondere Lichtbilder, Filmwerke und Texte beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die ARGE von allen Anspr\u00fcchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>11. Kennzeichnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die ARGE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbema\u00dfnahmen auf die ARGE | reportage und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden daf\u00fcr ein Entgeltanspruch zusteht. Die ARGE ist vorbehaltlich des jederzeit m\u00f6glichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbetr\u00e4gern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Gesch\u00e4ftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>12. Gew\u00e4hrleistung, Haftung und Produkthaftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kunde hat allf\u00e4llige M\u00e4ngel unverz\u00fcglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung\/ Leistung durch die ARGE, verdeckte M\u00e4ngel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von M\u00e4ngeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger M\u00e4ngelr\u00fcge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung\/Leistung durch die ARGE zu. Die ARGE wird die M\u00e4ngel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der ARGE alle zur Untersuchung und M\u00e4ngelbehebung erforderlichen Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht. Die ARGE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unm\u00f6glich oder f\u00fcr die ARGE mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die \u00dcbermittlung der mangelhaften (k\u00f6rperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuf\u00fchren. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die \u00dcberpr\u00fcfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit durchzuf\u00fchren. Die ARGE ist nur zu einer Grobpr\u00fcfung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit verpflichtet. Die ARGE haftet im Falle leichter Fahrl\u00e4ssigkeit oder nach Erf\u00fcllung einer allf\u00e4lligen Warnpflicht gegen\u00fcber dem Kunden nicht f\u00fcr die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt sechs Monate ab Lieferung\/Leistung. Das Recht zum Regress gegen\u00fcber der ARGE gem\u00e4\u00df \u00a7 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung\/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bem\u00e4ngelungen zur\u00fcckzuhalten. Die Vermutungsregelung des \u00a7 924 AGBG wird ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen leichter Fahrl\u00e4ssigkeit ist eine Haftung der ARGE und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erf\u00fcllungsgehilfen (\u201eLeute\u201c) f\u00fcr Sach- oder Verm\u00f6genssch\u00e4den des Kunden ausgeschlossen, gleichg\u00fcltig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Sch\u00e4den, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgesch\u00e4den, Sch\u00e4den wegen Verzugs, Unm\u00f6glichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollst\u00e4ndiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrl\u00e4ssigkeit hat der Gesch\u00e4digte zu beweisen. Soweit die Haftung der ARGE ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt ist, gilt dies auch f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftung ihrer \u201eLeute\u201c. Jegliche Haftung der ARGE f\u00fcr Anspr\u00fcche, die auf Grund der von der ARGE erbrachten Leistung (z.B. Werbema\u00dfnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdr\u00fccklich ausgeschlossen, wenn die ARGE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche f\u00fcr sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrl\u00e4ssigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die ARGE nicht f\u00fcr Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsver\u00f6ffentlichungen sowie f\u00fcr allf\u00e4llige Schadenersatzforderungen oder sonstige Anspr\u00fcche Dritter; der Kunde hat die ARGE diesbez\u00fcglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzanspr\u00fcche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der ARGE. Schadenersatzanspr\u00fcche sind der H\u00f6he nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>13. Anzuwendendes Recht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Anspr\u00fcche zwischen der ARGE und dem Kunden unterliegen dem \u00f6sterreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>14. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erf\u00fcllungsort ist der Sitz der ARGE. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden \u00fcber, sobald die ARGE die Ware dem von ihr gew\u00e4hlten Bef\u00f6rderungsunternehmen \u00fcbergeben hat. Als Gerichtsstand f\u00fcr alle sich zwischen der ARGE und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverh\u00e4ltnis wird das f\u00fcr den Sitz der ARGE sachlich zust\u00e4ndige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die ARGE berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Soweit in diesem Vertrag auf nat\u00fcrliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in m\u00e4nnlicher Form angef\u00fchrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und M\u00e4nner in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte nat\u00fcrliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>der ARGE | reportage SoRaRo GmbH &amp; Co KGMediendienstleistung und Videoproduktion UID-Nr.: ATU76338036FN: 547396 wFB-Gericht: Korneuburg 2020 HollabrunnRapfstra\u00dfe 3\/6 Tel.: +43 664 99 54 792office@argereportage.net Mitglied der WKO.atGewerbeordnung: www.ris.bka.gv.atGewerbebeh\u00f6rde: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg 1. 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